Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vertrieb

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung dieser Bedingungen

1.1 Allen Aufträgen und Liefergeschäften der Surfachem Deutschland GmbH, Richtweg 81, 90530 Wendelstein (nachfolgend: „Surfachem“), liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) sowie die Regelungen des jeweiligen Vertrages zugrunde.

1.2 Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Bedingungen begründet deren Geltung für alle weiteren (Liefer-)Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, auch wenn Surfachem sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft. Das gilt auch dann, wenn diese Bedingungen dem Kunden erst nach dem ersten Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien zur Kenntnis gelangt sein sollten.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen (§ 126 BGB) Zustimmung von Surfachem und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich (§ 126 BGB) von Surfachem zu bestätigen. Solche Bedingungen des Kunden verpflichten Surfachem nicht, selbst wenn Surfachem ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.

1.4 Surfachem ist berechtigt, die AVB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen dieser AVB wird Surfachem dem Kunden spätestens zwei (2) Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen. Die Zustimmung des Kunden zu den mitgeteilten Änderungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen Surfachem schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist Surfachem den Kunden in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AVB besonders hin.

1.5 Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot; Vertragsschluss; Geltungsreihenfolge

2.1 Angebote von Surfachem sind unverbindlich, soweit sie nicht von Surfachem schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.2 Soweit der Kunde eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindender rechtsgeschäftlicher Antrag gemäß § 145 BGB. Der Kunde hat sich in seiner Bestellung an ein etwa vorausgegangenes Angebot von Surfachem zu halten. Surfachem kann diesen Antrag spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen ab Abgabe des Angebots seitens des Kunden durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

2.3 Verträge mit Surfachem kommen mit Annahme der Bestellung des Kunden durch Surfachem in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch Surfachem, zustande.

2.4 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, gilt im Falle sich widersprechender Bestimmungen nachstehende Reihenfolge:

1. der Einzelvertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen, 2. diese AVB, 3. – soweit vorliegend – die technische Produktspezifikation (“TDS”) und das Sicherheitsdatenblatt (“SDS”), 4. die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von Surfachem (z. B. Preis, Menge).

2.5 An den in Ziffer 2.1 genannten Unterlagen behält sich Surfachem Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

3.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für Surfachem erbracht werden. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstanden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) allein vom Kunden zu tragen.

3.2 Es obliegt dem Kunden, vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren diese auf ihre Eignung für ihren Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, seine auf seinen Systemen abgelegten Daten Surfachem derart zur Verfügung zu stellen, dass sie für Surfachem ohne erheblichen Aufwand reproduzierbar sind. Die Datenträger des Kunden müssen dabei inhaltlich und technisch einwandfrei sein, insbesondere müssen sie frei von Schadsoftware, Viren etc. sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde Surfachem alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt Surfachem insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde hat die Schadensursache nicht zu vertreten.

4. Lieferung und Lieferzeit; Subunternehmer

4.1 Solange der Kunde seinen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten, wie insbesondere der Bereitstellung von Waren zur Verarbeitung oder Bearbeitung, von Druckvorlagen und/oder Informationsmaterialien zur zu fertigenden Ware etc., nicht nachkommt, ist ein Lieferverzug von Surfachem ausgeschlossen.

4.2 Ein Lieferverzug von Surfachem ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit Surfachem selbst von seinen Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.

4.3 Lieferungen erfolgen “CPT [im Einzelvertrag benannter Bestimmungsort] Incoterms® 2020”, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wird.

4.4 Lieferschein und Analysenzertifikat (Certificate of Analysis, “CoA”) fügt Surfachem seinen Lieferungen entweder in Papierform bei oder übersendet diese vorab elektronisch an den Kunden.

4.5 Genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Surfachem als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind.

Wird ein voraussichtlicher Liefertermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, Surfachem eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Liefert Surfachem innerhalb der Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

Vorstehendes gilt nicht, soweit der Einzelvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist oder soweit der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass er sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.

Wählt der Kunde im Fall des Lieferverzuges von Surfachem Schadenersatz statt der Leistung, bestimmt sich der Umfang der Haftung von Surfachem nach Ziffer 9.

4.6 Für die Dauer des Vorliegens von unvorhersehbaren Umständen, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt wurden und auch durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden werden konnten („Höhere Gewalt“), wie beispielsweise der Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, ist Surfachem von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Etwa vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt, jedoch maximal um sechs Monate. Enden die Umstände Höherer Gewalt innerhalb dieses Zeitraums, so kann der Kunde die Belieferung nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist. Enden die Umstände Höherer Gewalt nach dem Ablauf von sechs Monaten, gilt dies als endgültiges Leistungshindernis; dem Kunden steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu (§ 323 BGB). Dasselbe gilt, wenn und sobald erkennbar ist, dass die Umstände Höherer Gewalt dauerhaft sein werden.

4.7 Surfachem ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Surfachem erklärt sich schriftlich (§ 126 BGB) zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.8 Liefert oder versendet Surfachem auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten die Ware an einen Ort außerhalb Deutschlands, hat der Kunde Surfachem unaufgefordert innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort eine Gelangensbestätigung oder eine vergleichbare alternative Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand ins Ausland zur Verfügung zu stellen. Legt der Kunde einen solchen Nachweis nicht vor, haftet er im Innenverhältnis zu Surfachem, soweit Surfachem deswegen zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf die betreffende Lieferung herangezogen wird, es sei denn, Surfachem fällt insoweit ein Verschulden zur Last.

4.9 Surfachem ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer), es sei denn, dass dies den berechtigten Interessen des Kunden widerspricht. Surfachem haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

5. Preise; Mindermengenaufschlag; Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise ergeben sich jeweils aus dem Einzelvertrag und verstehen sich “CPT [im Einzelvertrag benannter Bestimmungsort] Incoterms® 2020”, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Surfachem behält sich das Recht vor, die ausweislich des Einzelvertrages vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, soweit nach Abschluss des Einzelvertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Das Gleiche gilt im Falle nachträglicher Kostensenkungen. Surfachem wird Kostenerhöhungen und Kostensenkungen, sobald sie eingetreten sind, dem Kunden nachweisen.

5.3 Sofern zwischen den Parteien nicht schriftlich (§ 126 BGB) anders vereinbart, sind die Rechnungen von Surfachem nach Erhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Sie sind auf das in der Rechnung angegebene Konto und in EUR zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von Surfachem maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist Surfachem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.

5.4 Befindet sich der Kunde im Hinblick auf bereits erfolgte Lieferungen von Surfachem in Zahlungsverzug, ist Surfachem ferner berechtigt, nach seiner Wahl entweder die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzuhalten, bis der Kunde darauf Vorauszahlung geleistet hat, oder vom Vertrag über die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten.

5.5 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde Surfachem die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

5.6 Beanstandungen gegen die Höhe der von Surfachem des dem Kunden berechneten Preises sind umgehend nach Zugang der Rechnung an Surfachem zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht (8) Wochen ab Zugang der Rechnung beim Kunden bei Surfachem eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung der Rechnung der Höhe nach. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

5.7 Hat Surfachem dem Kunden in Bezug auf eine Lieferung ein Zahlungsziel (gemäß Ziffer 5.3 oder darüber hinaus) eingeräumt, und entstehen nach Abschluss des Einzelvertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden solche bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst später bekannt, so ist Surfachem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen.

5.8 Surfachem ist trotz etwaiger anderslautender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Surfachem wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Surfachem berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Gefahrübergang; Untersuchung auf Transportschäden

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald Surfachem die Ware an den von Surfachem beauftragten Frachtführer übergeben hat.

6.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen der Lieferung deren äußerliche Beschaffenheit untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie Surfachem und die Transportperson fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten. Im Falle einer Lieferung an eine abweichende Lieferadresse ist der Kunde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung auf etwaige Transportschäden nach Maßgabe dieser Bestimmungen erfolgt.

7. Untersuchungspflicht; Mängelgewährleistung; Verjährungsfristen

7.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel einschließlich etwaiger Transportschäden (vgl. Ziff. 6.2) Surfachem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer, unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind Surfachem unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Versäumung der Rügefrist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Das Gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen.

7.2 Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Etwaige sich im Rahmen der dem Kunden bekannten einschlägigen Güterichtlinien bewegende Abweichungen gelten als vertragsgemäß.

7.3 Für ordnungsgemäß gerügte Mängel des Liefergegenstandes gewährt Surfachem Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Nachlieferung), sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den vertraglich vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 9 zu.

7.4 Nimmt Surfachem Ware zurück und ggf. nach Rücknahme eine Überprüfung und/oder Bearbeitung dieser Ware vor, liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.

7.5 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware durch den Kunden verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt, insbesondere nicht gemäß den Vorgaben im MSDS gelagert wurde.

7.6 Surfachem übernimmt keine Gewähr für solche Waren, die der Kunde Surfachem zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich solcher Waren stehen dem Kunden keine Mängelrechte zu, es sei denn, der Mangel beruht auf der Ver- oder Bearbeitung durch Surfachem.

7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist zur Anwendung kommt oder sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen, oder soweit nicht mit dem Kunden schriftlich (§ 126 BGB) etwas Abweichendes vereinbart ist. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht in Fällen einer Haftung von Surfachem wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von Surfachem wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Surfachem beruhen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Surfachem behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

8.2 Der Kunde trägt die Gefahr für die von Surfachem gelieferte Ware. Er ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Neuwert gegen übliche Gefahren wie z.B. Beschädigung, Verlust, Feuer und Wasser zu üblichen Konditionen zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Der Kunde tritt hiermit den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Schadens an der Ware an Surfachem ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Preises der von Surfachem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag inkl. USt); Surfachem nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Soweit die Versicherung nicht den gesamten Schaden der Höhe nach deckt, kann Surfachem nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware von Surfachem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus dieser Weiterveräußerung, oder andere an die Stelle der Ware tretende Forderungen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Endbetrages (einschließlich USt) der Surfachem-Rechnung an Surfachem ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware von Surfachem ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Surfachem nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von Surfachem oder der Ware, an der Surfachem Miteigentum hat, in ein Kontokorrent aufgenommen, so bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo, sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo, und zwar jeweils in Höhe der Forderungen von Surfachem gegen den Kunden.

8.4 Falls die Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferer verarbeitet, verbunden oder vermischt worden ist und ein anderer Zulieferer rechtswirksam verlängerten Eigentumsvorbehalt bezüglich Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung geltend machen kann, tritt der Kunde die betreffenden Forderungen aus Weiterveräußerung jedenfalls im Umfang des Eigentumsvorbehalts von Surfachem an der veräußerten Ware an Surfachem ab. Surfachem nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

8.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus seiner Weiterveräußerung gemäß Ziffer 8.3 berechtigt. Die Befugnis von Surfachem, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Aus begründetem Anlass, wie bei Zahlungsverzug oder -einstellung des Kunden, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder einer sonstigen Gefährdung der Befriedigung der gegen den Kunden bestehenden Forderung kann Surfachem die Einziehungsermächtigung des Kunden bezüglich der abgetretenen Forderungen widerrufen. Bis dahin verpflichtet sich Surfachem, die Forderung nicht selbst einzuziehen. Der Kunde ist in diesem Fall unter anderem verpflichtet, unverzüglich die Vorbehaltsware in geeigneter Weise für jeden Dritten erkennbar als Eigentum von Surfachem zu kennzeichnen.

Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung hat der Kunde Surfachem über zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden wie auch eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte von Surfachem während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung berechtigt, bei dem Kunden sachdienliche Feststellungen vorzunehmen und die dafür erforderlichen Unterlagen einzusehen.

8.6 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind ausgeschlossen. Der Kunde hat Surfachem unverzüglich über alle die Vorbehaltsware betreffenden Vorkommnisse zu unterrichten und alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung Surfachem oder einem Dritten gegenüber abzugeben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Kunde haftet für sämtliche Kosten einer gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Intervention.

8.7 Surfachem ist auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungen nach dieser Ziffer 8 nach pflichtgemäßer Auswahl durch Surfachem verpflichtet, wenn und soweit der realisierbare Wert des Sicherungsguts die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von Surfachem dauerhaft um mehr als 20 % (zwanzig Prozent) übersteigt.

9. Haftung; Produkthaftung; Rückverfolgbarkeit

9.1 Surfachem haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Surfachem beruhen.

9.2 Soweit Surfachem die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (sogenannte „Kardinalpflichten“), ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung von Surfachem nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung von Surfachem bei schuldhaften Verstößen nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

9.4 Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu Surfachem das alleinige Risiko als (Mit-) Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Kunde stellt Surfachem in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Er wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen der Kunde Surfachem Vorprodukte geliefert hat.

Diese Regelung findet keine Anwendung, soweit in Fällen, in denen der Kunde Surfachem Waren zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, die Schadensursache aber auf der Ver- oder Bearbeitung durch Surfachem beruht.

9.5 Soweit die Schadenersatzhaftung von Surfachem eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Surfachem.

9.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Surfachem ausgeschlossen.

9.7 Sofern der Kunde die von Surfachem gelieferte Ware weitergibt, wird er durch geeignete Maßnahmen die Rückverfolgbarkeit der Ware sicherstellen. Er wird insbesondere sicherstellen, dass im Falle einer aus produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendigen Maßnahme (z.B. Produktwarnung, Produktrückruf) die von Surfachem an ihn gelieferte Ware aufgefunden und deren letzter Erwerber von solchen Maßnahmen unverzüglich erreicht werden kann.

Sofern der Kunde die von Surfachem gelieferte Ware nicht an Dritte weitergibt, sondern in seinem Betrieb nutzt/verbraucht, wird er ebenfalls sicherstellen, dass im Falle einer notwendigen Maßnahme gemäß vorstehendem Satz 2 auf Lager oder in Gebrauch befindliche Ware noch aufgefunden werden kann.

10. Geheimhaltung; Vertrauliche Informationen; Rechte und Pflichten

10.1 Soweit sich aus einer gesonderten schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nichts Anderes ergibt, gilt in Bezug auf die Geheimhaltung vertraulicher Informationen diese Ziffer.

10.2 “Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser AVB sind sämtliche schriftlichen, elektronischen, mündlichen, digital verkörperten oder sonstigen Informationen, die von deren Inhaber (die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über vertrauliche Informationen hat) an den Empfänger (jede natürliche oder juristische Person, gegenüber welcher vertrauliche Informationen offengelegt werden) offenbart werden und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Als Vertrauliche Informationen gelten:

(i) Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Software, Quellcode, Know-how, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Beschreibungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Beschaffenheitsvereinbarungen, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);

(ii) jegliche Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und/oder organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind, und/oder als vertraulich gekennzeichnet sind;

(iii) Bestehen und Inhalte von unter Geltung dieser AVB geschlossenen Einzelverträgen.

Als Vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten solche Informationen nicht, die

(i) der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch den Inhaber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

(ii) dem Empfänger bereits vor der Offenbarung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

(iii) vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen des Inhabers selbst gewonnen wurden;

(iv) dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden.

10.3 Der Empfänger ist jeweils verpflichtet,

(i) Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Durchführung von unter Geltung dieser AVB geschlossenen Einzelverträgen und deren Zwecken zu verwenden;

(ii) Vertrauliche Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Ziffer 10 einhalten, als wären sie selbst durch diese gebunden;

(iii) Vertrauliche Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung von vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Geheimnisschutz und zum Datenschutz, soweit einschlägig, einzuhalten;

(iv) sofern der Empfänger aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche vertrauliche Informationen offenzulegen, den Inhaber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Inhaber erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung der Vertraulichen Informationen oder von Teilen hiervon bezweckt.

10.4 Auf Aufforderung des Inhabers, sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erfüllung aller unter Geltung dieser AVB geschlossenen Einzelverträge und Vertrags-Zwecke, ist der Empfänger verpflichtet, sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien hiervon, innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Vertragsbeendigung zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen), sofern dem nicht mit dem Inhaber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen im vorgenannten Sinne erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien (derart, dass jeglicher Zugriff auf die vertraulichen Informationen unmöglich wird) oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers.

Ausgenommen von entsprechenden Vernichtungspflichten sind – neben Vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht i.S.d. vorgenannten Regelung besteht – Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist – wobei der Empfänger darzulegen und zu beweisen hat, dass eine entsprechende Ausnahme vorliegt. Der Empfänger wird dem Inhaber unverzüglich nach Kenntnisnahme darüber informieren, dass die Vernichtung bzw. Rückgabe der betreffenden Vertraulichen Informationen technisch nicht möglich ist.

Auf Verlangen des Inhabers hat der Empfänger schriftlich zu versichern, dass er, soweit möglich, sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Inhabers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

10.5 Der Inhaber hat, unbeschadet der Rechte, die ihm nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (“GeschGehG”) zukommen, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Inhaber behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung, soweit einschlägig, vor.

Der Empfänger erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für die oben beschriebenen Zwecke – keine sonstigen Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen aufgrund dieser AVB.

10.6 Der Empfänger hat es zu unterlassen, Vertrauliche Informationen außerhalb des jeweiligen Vertrags-Zweckes in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“, siehe nachstehend) und/oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und/oder auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

10.7 Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Produkten und/oder Gegenständen zum Zwecke der Erlangung von Geschäftsgeheimnissen (sog. “Reverse Engineering”), die der Inhaber dem Empfänger im Zuge der Zusammenarbeit unter Geltung dieser AVB überlassen hat, ist dem Empfänger explizit untersagt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2b) letzter Halbsatz GeschGehG.

10.8 Der Empfänger verpflichtet sich, etwaige Unterlieferanten und Subunternehmer im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

10.9 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Vertrags- und Lieferbeziehung hinaus Bestand, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind.

11. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

11.1 Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von Surfachem i.S.v. § 320 BGB geltend gemacht wird, der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder er unstreitig ist.

11.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Rechtsgeschäft wie die Forderung von Surfachem beruht. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.

12. Schriftform

12.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

12.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

Dieses Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche (§ 126 BGB) Bestätigung erforderlich ist.

12.3 Soweit in diesen AVB nicht ausdrücklich anders bestimmt, genügt zur Einhaltung der Schriftform auch Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126b BGB.

13. Erfüllungsort; Anwendbares Recht; Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Surfachem.

13.2 Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Surfachem und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen.

13.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Surfachem, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Surfachem kann allerdings den Kunden auch an dessen Geschäftssitz verklagen. Vorstehendes gilt nicht, sofern eine andere – gesetzlich zwingend vorgeschriebene – ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. 14.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Surfachem nur nach vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Zustimmung von Surfachem auf einen Dritten übertragen. Surfachem wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Kunde informiert Surfachem unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Surfachem zu übertragen.